Grundsätzlich besteht für eine pflegebedürftige Person nach SGB (Sozialgestzbuch) XI §15 die Möglichkeit in einen Pflegegrad eingestuft zu werden. Die Einordnung in den entsprechenden Pflegegrad erfolgt durch die Pflegekasse und richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.

  • 23,72 € – Kleine Morgen- / Abendtoilette
  • 37,18 € – Große Morgen- / Abendtoilette (Baden, Duschen)
  • 05,77 € – Lagern
  • 17,31 € – Hilfe bei Nahrungsaufnahme
  • 10,26 € – Darm-und Blasenentleerung
  • 4,49 € – Zubereiten einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit
  • 40,38 € – Hilfestellung beim Verlassen der Wohnung und Wiederaufsuchen der Wohnung
  • 6,41 € – Zubereiten sonstiger Mahlzeiten (Essen auf Räder oder Tiefgefrorenes)
  • 57,69 € – Pflegeeinsatz lt. § 37 SGB XI (Beratungsbesuche)


  • stundenweise Betreuung nach Vereinbarung
  • stundenweise Verhinderungspflege nach Vereinbarung
  • stundenweise Betreuung nach § 45 SGB XI
  • 24 Stunden-Pflege auf Anfrage